6. Fußnoten

[1] "Der US-Justizminister kennzeichnet das Verhalten der IBM als `Festsetzen von Preisen auf räuberischem Niveau'" Die US-Regierung zieht die Konsequenzen: "Gegen IBM wird in den USA ein Antitrust-Verfahren eingeleitet." (1972) [CZ SN, 2/1995]

[2] Sie waren ja bereits vom Staat aus Steuermitteln bezahlt worden!

[3] Public Domain auf deutsch: Allgemeingut oder auch `gemeinfreie Werke'

[4] "Nach US-Urheberrecht war es sehr wichtig, das Original und alle Vervielfältigungsstücke mit dem Urheberrechtsvermerk zu versehen, um die Nutzungsrechte zu wahren. Anderenfalls bestand die Gefahr, daß die Programme zur public domain wurden bzw. die Urheberrechte verwirkt wurden." [Zahrnt, 1996], Seite 116

[5] "In the United States, the Constitution says that the purpose of copyright is to `promote the progress of science and the useful arts.' Conspicuously absent is any hint of intention to enrich copyright holders to the detriment of the users of copyrighted works." [LPF, 1991]

[6] Die Netiquette ist der `Knigge' des Internet. Es handelt sich um eine Sammlung von Verhaltensregeln, die im Laufe der Jahre von der Internet-Community, d.h. den aktiven Internet-Teilnehmern, zusammengestellt worden ist. In diesem Codex sind die Meinungen und Diskussionsergebnisse zu Problembereichen des Internet `geronnen'. Behandelt werden darin z.B. Fragen des Verhaltens bei Verleumdung in den Newsgroups und ähnliche Probleme. Die Netiquette ist durchaus im Sinne eines Gesetzwerkes auf freiwilliger Basis zu verstehen. Verstöße dagegen können zwar nicht weltlich geahndet werden. Wer jedoch schon einmal die geballte Wut der Internet-Gemeinde erlebt hat, wird sich hüten, gegen diese `Gesetze' zu verstoßen. Die einfachste Möglichkeit, einen Verstoß zu bestrafen, ist die gefürchtete `Mailbombe': Das Verschicken einer gigantischen Datenmenge per electronic mail verstopft die Datenleitung des Empfängers für eine gewisse Zeit. Er (sie) ist damit für diese Zeit `ausgeschlossen'. Die sogenannte X11-Bombe, d.h. die Versendung des Quellcodes für das X-Window-System (ca. 60-80 MB) reicht aus, um mehrere Tage die Leitung zu blockieren.

[7] Siehe dazu die Arbeit von Kei Ishi [Ishii, 1995].

[8] Schätzungen verschiedener Medien geben Werte zwischen 12 und 60 Millionen Benutzern an, Tendenz stark ansteigend.

[9] Für eine ökonomisch-juristische Untersuchung siehe insbesondere [Pres, 1994].

[10] So Richard Stallman in einem BYTE-Interview. [Stallman, 1986]

[11] "The ownership of a copyright may be transferred in whole or in part by any means of conveyance or by operation of law, and may be bequeathed by will or pass as personal property by the applicable law of contestate succession."[USC §201, Abs. d, Z.1]

[12] Diese Begriffe sind nicht notwendig identisch in ihrer Bedeutung, werden aber oft synonym verwendet. Die Feinheiten in der Unterscheidung sind allerdings fallspezifisch und lassen sich nur schwer nachweisen.

[13] Das deutsche und das europäische Urheberrecht sind durch die Harmonisierungen innerhalb der europäischen Union in ihrer Bedeutung praktisch gleich. In allen EU-Mitgliedsstaaten ist inzwischen eine einheitliche Konzeption umgesetzt worden.

[14] Die Übertragung der Nutzungsrechte an die Allgemeinheit bedeutet ja nichts anderes, als ein Verzicht auf die ausschließliche individuelle Nutzung.

[15] Der Begriff `Copyright' soll beibehalten werden, um den Unterschied zum `Urheberrecht' zu verdeutlichen.

[16] Es ist umstritten, ob ein solcher Verzicht ganz oder teilweise möglich oder unmöglich ist. Vgl. dazu [Pres, 1994], Seiten 164, 188.

[17] Nach Paragraph 29 UrhG kann der Urheber sein Urheberrecht bloß vererben, nicht aber anderweitig übertragen. Dies kann problematisch sein.

Das `Legal Advisory Board' der EU spricht diesen Problembereich in seinem "Reply to the Green Paper on Copyright and Related Rights in the Information Society" indirekt an. Im Abschnitt `Ownership of Rights' heißt es dort: "According to the LAB, it is somewhat difficult to precisely define the scope of protected rights without considering, at the same time, the question of rights allocation." [LAB, 1995]

[18] Nach allgemeiner Auffassung betrifft das etwa 98\%-100\% aller Programme.

[19] So S.L. Garfinkel in [HotWired, 1995].

[20] "The word `Free' doesn't refer to price; it refers to freedom", said Richard Stallman, president of the Free Software Foundation. [HotWired, 1995]

[21] Für Public Domain-Software und Shareware siehe Kapitel 3 und 4.

[22] Wird dagegen das Programm nur in Objektform vertrieben, liegt keine identische Replikation, sondern eher ein "abgeleitetes Werk" vor.

[23] Ausnahmefälle, in denen z.B. der Autor anbietet, Datenträger mit dem Programm zu übersenden, sind fallweise anders zu entscheiden.

[24] Vgl. dazu [Koch/Schnupp, 1993?].

[25] Nähere Erläuterungen zur Leihe werden unter Leihe gegeben.

[26] Vgl. z.B. die GNU General Public License

[27] Vgl. dazu [Kilian/Heussen, 1994].

[28] Deutlich zeigt sich hier, welche Schwierigkeiten bei der rechtlichen Einordnung von "fremdartigen" Begriffen entstehen können. Eine kritiklose Übernahmen der Begrifflichkeit kann unter Umständen zu ihrer völligen Entwertung führen.

[29] Die große Ausnahme bildet hier Andreas Pres mit seiner Dissertation [Pres, 1994].

[30] Eine solche Verallgemeinerung ist nur bedingt zulässig, lassen sich doch genügend relevante Unterschiede zwischen den verschiedenen Vertriebsmedien anführen. Siehe dazu auch: [Pres, 1994], Seite 161.

[31] Tut er dies nicht, muß er den Kunden ausdrücklich beim Kauf auf das Fehlen der Dokumentation hinweisen. Andernfalls handelt es sich um eine Teilnichterfüllung bzw. einen Mangel (je nach Auffassung des verhandelnden Gerichtes). Vgl. dazu [König, c't 2/1992]

[32] Solche Auflagen sind oft in Dateien namens README.TXT, LICENSE.TXT o.ä. zu finden, die der Autor zusammen mit seinem Programm vertreibt.

[33] Grob gesagt, schreibt die Zweckübertragungstheorie vor, daß die Rechte bei urheberrechtlichen Verträgen (also auch Lizenzverträgen) so weit, als möglich beim Urheber verbleiben. Die ist bei der Nutzung von Rechten unbedingt zu beachten.

[34] Zu dieser Problematik existiert Rechtsprechung für Standardsoftware. Diese sollte übertragbar auf gehandelte Freeware sein.

[35] Vgl. hierzu [König, c't 2/1992].

[36] In der Regel wird wohl nur eine Rückgängigmachung (Wandlung) des Kaufvertrages wegen Nutzlosigkeit oder Unverwendbarkeit der Software in Frage kommen.

[37] Eine weitere Art die wir kennen, ist die Individualsoftware.

[38] Gemäß §1 (2) 3. [Produkthaftungsgesetz]

[39] Zu den Unterschieden von einfachem und ausschließlichem Nutzungsrecht vgl. [Pres, 1994].

[40] Es sei denn, man definiert sie als solche, etwa mit der Begründung, daß Software durch elektrische Impulse in Netzwerken übertragen werden kann. Solche elektrischen Impulse werden durch die Bewegung von Elektronen realisiert, die man als bewegliche Sache bemühen könnte. Dies erscheint uns allerdings sehr abwegig.

[41] "Was ein Produkt ist und wie es von individuell erstellten Sachen abzugrenzen ist, ist bisher nicht geklärt. Kennzeichnend für ein Produkt ist, daß es in Serien produziert und in größeren Stückzahlen abgesetzt wird." [Zahrnt, 1996], Seite 76

"Meyers großes Handlexikon" versteht unter einem Produkt "das Erzeugnis, das Ergebnis eines Produktionsprozesses" [Meyers, 1994], Seite 689.

[42] Ausschlaggebend für eine solche Einstufung ist die Grundannahme, daß Software in das bestehende Rechtsgefüge passe. Ein eigenes "Softwarerecht" wird somit für unnötig befunden. Dies ist unserer Meinung nach ein schwerwiegender Irrtum. Auch Pres kommt in [Pres, 1994], Seite 96ff zu einer ähnlichen Auffassung. Er schlägt die "Schaffung eines neuen Property Rights in Form eines Leistungsschutzrechtes ... als optimale Lösung" vor.

[43] Vgl. [Zahrnt, 1996].

[44] [Stahlknecht, 1993]

[45] "Today, EMACS is a mammoth system that helps a person do everything from read electronic mail to develop software. Because of its popularity, many computer companies, including IBM, Digital Equipment Corp., and Hewlett Packard include it as standard software with their Unix operating systems." [HotWired, 1995]}

[46] Gemäß §1 Abs. 2 Z.3 Produkthaftungsgesetz

[47] Gemäß §1 Abs. 2 Z. 3 Produkthaftungsgesetz

[48] Ob sogenannte "Registrierungsgebühren" bereits ausreichen, um daraus einen "wirtschaftlichen Zweck" des Programmvertriebes abzuleiten, kann wohl nur im Einzelfall entschieden werden.

[49] Gemäß §1 Abs. 2 Z.3 Produkthaftungsgesetz

[50] In gewisser Weise sind die Nationalparks ebenso public domain, wie das `X Window System'.

[51] Die amerikanische Sprache kennt dafür den Ausdruck `to give ... in the public domain'.

[52] Wir alle kennen das eingekreiste c, das nahezu jedes Ding schmückt, von der Kinderüberraschung bis zu WWW-Seiten.

[53] Ungeklärt bleibt der Fall, daß der Urheber nicht bestimmbar ist.

[54] Zu entnehmen sind die Nutzungsbedingungen dem README, README.TXT, CPYRIGHT.TXT, und wie sie alle heißen. Ein derartiges File liegt üblicherweise der PD-Software bei.

[55] Dieser wäre unserer Auffassung nach `indirekt' erhobenen Lizenzgebühren vergleichbar, was dem Wesen der "Public Domain" zuwider liefe.

[56] Vgl. hierzu zum Beispiel [Lehmann, 1993], [LG Stuttgart, 1993], [Koch/Schnupp, 1993?] und [Kilian/Heussen, 1994]

[57] Vgl. dazu [Zahrnt, 1996], Seite 111.

[58] Das Kaufrecht sieht Standardsoftware z.T. als Sache an. Dort ist aber die Interessenlage eine andere und nicht direkt auf unseren Bereich übertragbar.

[59] Anders sieht es mit dem ursprünglichen Quellcode von Software aus. Hier sind die Strukturdefinitionen sichtbar und als solche sinnlich wahrnehmbar, mithin wäre ein Sachcharakter fallweise zu bejahen.

[60] Damit ist nicht die zeitlich unbestimmte Nutzung, die in §604 BGB (Rückgabepflicht) genannt ist, gemeint. Ganz im Gegenteil ist die Nutzung zeitlich sehr genau bestimmt, nämlich als: `von jetzt an und für die Zukunft'. Die in [Zahrnt, 1996], Seite 112 vorgeschlagene zeitliche Begrenzung durch den PD-Autor scheint uns im Widerspruch zur Absicht der PD-Autoren zu stehen.

[61] In [Zahrnt, 1996], Seite 260 wird für das Verhältnis zum Händler ein Werkvertrag über das Kopieren und Übereignen des Datenträgers angenommen und eine Haftung für Programmfehler ausgeschlossen. Dem stimmen wir gemäß unserer Argumentation über den Handel mit Freeware nicht zu.

[62] Vgl. [Stahlknecht, 1993].

[63] So [Zahrnt, 1996], Seite 77.

[64] to share (englisch) - teilen

[65] Leider "verstümmeln" manche Sharewareanbieter ihre Programme, indem sie deren Funktionsumfang einschränken. Erst nach Registrierung des Anwenders erhält dieser Zugriff auf den vollen Funktionsumfang. Der Begriff für solchermaßen beschränkte Software ist `crippleware'.

[66] Ob es sich dabei um einen Kauf auf Probe handelt, ist umstritten.

[67] Im Sinne der Zweckübertragungstheorie, die ihren Niederschlag in §31, Abs. 5 des UrhG gefunden hat, können solche Rechte nicht gefolgert werden. Wie auch der BGH in [BGH, 1995] darlegt, verbleiben die Rechte weitestgehend beim Urheber. Alle Verwertungshandlungen, die das Urheberrecht kennt, setzen also die ausdrückliche Zustimmung des Autors voraus.

[68] Solche Varianten sind insbesondere bei amerikanischer Shareware anzutreffen. Manche humorvollen Programmierer nehmen statt Bargeld auch Schokolade, Bier, Postkarten etc. Sie haben dafür die Begriffe `chocolateware', `beerware', `postcardware' etc. geprägt. Der rechtliche Gehalt solcher Bitten dürfte sehr schwierig zu beurteilen sein.

[69] Man verwende dazu eine der vielen Suchmaschinen des WWW, z.B. Yahoo, und suche unter dem Stichwort "Shareware".

[70] bundle (englisch) - `Bündel'. Gemeint ist damit der kombinierte Verkauf von Hard- und Software. Diese Praxis des Softwareverkaufes weit unter dem üblichen Ladenpreis ist schon häufig Gegenstand von Kritik seitens der Kartellrechtsbehörden verschiedener Länder gewesen.

[71] Ähnliche Auffassungen äußern auch deutsche Programmautoren: "Shareware ist ein Vertriebskonzept aus den USA. Shareware-Programme werden nicht kostenlos abgegeben."

[72] [WingZ, 1996]

[73] Siehe dazu auch [Koch/Schnupp, 1993?], Seite 267.

[74] Die Frage, ob auch das AGB-Gesetz anzuwenden ist, ist noch nicht diskutiert worden. Die bei einer Bejahung des Zutreffens entstehenden Probleme stellt Pres in [Pres, 1994], Seiten 184, 185 dar.

[75] Shareware ist in diesem Zusammenhang als Standardsoftware zu betrachten.

[76] GNU ist ein Akronym für GNU's NOT UNIX.

[77] [Hotwired, 1995]

[78] Die c't ist Deutschlands renommierteste Computer-Fachzeitschrift.

[79] [Meissner, c't 7/1995]