| [1] | "Der US-Justizminister kennzeichnet das
Verhalten der IBM als `Festsetzen von Preisen auf
räuberischem Niveau'" Die US-Regierung zieht die
Konsequenzen: "Gegen IBM wird in den USA ein
Antitrust-Verfahren eingeleitet." (1972) [CZ SN, 2/1995]
|
| [2] | Sie waren ja
bereits vom Staat aus Steuermitteln bezahlt worden!
|
| [3] | Public Domain auf deutsch:
Allgemeingut oder auch `gemeinfreie Werke'
|
| [4] | "Nach US-Urheberrecht
war es sehr wichtig, das Original und alle
Vervielfältigungsstücke mit dem Urheberrechtsvermerk zu
versehen, um die Nutzungsrechte zu wahren. Anderenfalls bestand
die Gefahr, daß die Programme zur public domain wurden bzw.
die Urheberrechte verwirkt wurden." [Zahrnt, 1996], Seite 116
|
| [5] | "In the
United States, the Constitution says that the purpose of copyright is
to `promote the progress of science and the useful arts.' Conspicuously
absent is any hint of intention to enrich copyright holders to the
detriment of the users of copyrighted works." [LPF, 1991]
|
| [6] | Die
Netiquette ist der `Knigge' des Internet. Es handelt sich um
eine Sammlung von Verhaltensregeln, die im Laufe der Jahre von
der Internet-Community, d.h. den aktiven
Internet-Teilnehmern, zusammengestellt worden ist. In diesem
Codex sind die Meinungen und Diskussionsergebnisse zu
Problembereichen des Internet `geronnen'. Behandelt werden
darin z.B. Fragen des Verhaltens bei Verleumdung in den
Newsgroups und ähnliche Probleme. Die Netiquette ist durchaus
im Sinne eines Gesetzwerkes auf freiwilliger Basis zu
verstehen. Verstöße dagegen können zwar nicht weltlich
geahndet werden. Wer jedoch schon einmal die geballte Wut der
Internet-Gemeinde erlebt hat, wird sich hüten, gegen diese
`Gesetze' zu verstoßen. Die einfachste Möglichkeit, einen
Verstoß zu bestrafen, ist die gefürchtete `Mailbombe': Das
Verschicken einer gigantischen Datenmenge per electronic mail
verstopft die Datenleitung des Empfängers für eine gewisse
Zeit. Er (sie) ist damit für diese Zeit `ausgeschlossen'. Die
sogenannte X11-Bombe, d.h. die Versendung des Quellcodes für
das X-Window-System (ca. 60-80 MB) reicht aus, um mehrere Tage
die Leitung zu blockieren.
|
| [7] | Siehe dazu die Arbeit von Kei Ishi [Ishii, 1995].
|
| [8] | Schätzungen
verschiedener Medien geben Werte zwischen 12 und 60 Millionen
Benutzern an, Tendenz stark ansteigend.
|
| [9] | Für
eine ökonomisch-juristische Untersuchung siehe insbesondere
[Pres, 1994].
|
| [10] | So Richard Stallman in
einem BYTE-Interview. [Stallman, 1986]
|
| [11] | "The
ownership of a copyright may be transferred in whole or in part
by any means of conveyance or by operation of law, and may be
bequeathed by will or pass as personal property by the
applicable law of contestate succession."[USC §201, Abs. d, Z.1]
|
| [12] | Diese Begriffe sind nicht notwendig identisch
in ihrer Bedeutung, werden aber oft synonym verwendet. Die
Feinheiten in der Unterscheidung sind allerdings fallspezifisch
und lassen sich nur schwer nachweisen.
|
| [13] | Das deutsche und
das europäische Urheberrecht sind durch die Harmonisierungen
innerhalb der europäischen Union in ihrer Bedeutung praktisch
gleich. In allen EU-Mitgliedsstaaten ist inzwischen eine
einheitliche Konzeption umgesetzt worden.
|
| [14] | Die Übertragung der Nutzungsrechte an die
Allgemeinheit bedeutet ja nichts anderes, als ein Verzicht auf
die ausschließliche individuelle Nutzung.
|
| [15] | Der Begriff `Copyright' soll
beibehalten werden, um den Unterschied zum `Urheberrecht' zu
verdeutlichen.
|
| [16] | Es ist
umstritten, ob ein solcher Verzicht ganz oder teilweise
möglich oder unmöglich ist. Vgl. dazu [Pres, 1994],
Seiten 164, 188.
|
| [17] | Nach Paragraph 29 UrhG kann der Urheber
sein Urheberrecht bloß vererben, nicht aber anderweitig
übertragen. Dies kann problematisch sein. Das `Legal Advisory Board' der EU spricht diesen Problembereich in seinem "Reply to the Green Paper on Copyright and Related Rights in the Information Society" indirekt an. Im Abschnitt `Ownership of Rights' heißt es dort: "According to the LAB, it is somewhat difficult to precisely define the scope of protected rights without considering, at the same time, the question of rights allocation." [LAB, 1995]
|
| [18] | Nach allgemeiner Auffassung betrifft das etwa
98\%-100\% aller Programme.
|
| [19] | So S.L. Garfinkel in [HotWired, 1995].
|
| [20] | "The word `Free' doesn't refer to
price; it refers to freedom", said Richard Stallman, president
of the Free Software Foundation. [HotWired, 1995]
|
| [21] | Für Public Domain-Software und
Shareware siehe Kapitel 3 und 4.
|
| [22] | Wird
dagegen das Programm nur in Objektform vertrieben, liegt keine
identische Replikation, sondern eher ein "abgeleitetes Werk"
vor.
|
| [23] | Ausnahmefälle, in denen z.B. der Autor
anbietet, Datenträger mit dem Programm zu übersenden, sind
fallweise anders zu entscheiden.
|
| [24] | Vgl. dazu [Koch/Schnupp, 1993?].
|
| [25] | Nähere Erläuterungen zur Leihe werden unter
Leihe gegeben.
|
| [26] | Vgl. z.B. die GNU General Public License
|
| [27] | Vgl. dazu [Kilian/Heussen, 1994].
|
| [28] | Deutlich zeigt sich hier, welche Schwierigkeiten
bei der rechtlichen Einordnung von "fremdartigen" Begriffen
entstehen können. Eine kritiklose Übernahmen der
Begrifflichkeit kann unter Umständen zu ihrer völligen
Entwertung führen.
|
| [29] | Die große Ausnahme bildet hier Andreas Pres mit
seiner Dissertation [Pres, 1994].
|
| [30] | Eine solche Verallgemeinerung ist nur
bedingt zulässig, lassen sich doch genügend relevante
Unterschiede zwischen den verschiedenen Vertriebsmedien
anführen. Siehe dazu auch: [Pres, 1994], Seite 161.
|
| [31] | Tut er dies nicht, muß er den Kunden
ausdrücklich beim Kauf auf das Fehlen der Dokumentation
hinweisen. Andernfalls handelt es sich um eine
Teilnichterfüllung bzw. einen Mangel (je nach Auffassung des
verhandelnden Gerichtes). Vgl. dazu [König, c't 2/1992]
|
| [32] | Solche Auflagen sind oft in Dateien namens
README.TXT, LICENSE.TXT o.ä. zu finden, die der
Autor zusammen mit seinem Programm vertreibt.
|
| [33] | Grob gesagt,
schreibt die Zweckübertragungstheorie vor, daß die Rechte bei
urheberrechtlichen Verträgen (also auch Lizenzverträgen) so
weit, als möglich beim Urheber verbleiben. Die ist bei der
Nutzung von Rechten unbedingt zu beachten.
|
| [34] | Zu dieser Problematik existiert
Rechtsprechung für Standardsoftware. Diese sollte übertragbar
auf gehandelte Freeware sein.
|
| [35] | Vgl. hierzu [König, c't 2/1992].
|
| [36] | In der Regel wird wohl nur eine
Rückgängigmachung (Wandlung) des Kaufvertrages wegen Nutzlosigkeit oder
Unverwendbarkeit der Software in Frage kommen.
|
| [37] | Eine weitere Art die wir kennen, ist die Individualsoftware.
|
| [38] | Gemäß §1 (2) 3. [Produkthaftungsgesetz]
|
| [39] | Zu den Unterschieden von einfachem und
ausschließlichem Nutzungsrecht vgl. [Pres, 1994].
|
| [40] | Es sei
denn, man definiert sie als solche, etwa mit der Begründung,
daß Software durch elektrische Impulse in Netzwerken
übertragen werden kann. Solche elektrischen Impulse werden
durch die Bewegung von Elektronen realisiert, die man als
bewegliche Sache bemühen könnte. Dies erscheint uns
allerdings sehr abwegig.
|
| [41] | "Was ein Produkt ist und wie es von individuell
erstellten Sachen abzugrenzen ist, ist bisher nicht geklärt.
Kennzeichnend für ein Produkt ist, daß es in Serien
produziert und in größeren Stückzahlen abgesetzt wird."
[Zahrnt, 1996], Seite 76 "Meyers großes Handlexikon" versteht unter einem Produkt "das Erzeugnis, das Ergebnis eines Produktionsprozesses" [Meyers, 1994], Seite 689.
|
| [42] | Ausschlaggebend für eine solche
Einstufung ist die Grundannahme, daß Software in das
bestehende Rechtsgefüge passe. Ein eigenes "Softwarerecht"
wird somit für unnötig befunden. Dies ist unserer Meinung
nach ein schwerwiegender Irrtum. Auch Pres kommt in
[Pres, 1994], Seite 96ff zu einer ähnlichen Auffassung. Er
schlägt die "Schaffung eines neuen Property Rights in Form
eines Leistungsschutzrechtes ... als optimale Lösung" vor.
|
| [43] | Vgl. [Zahrnt, 1996].
|
| [44] | [Stahlknecht, 1993]
|
| [45] | "Today, EMACS is a mammoth system
that helps a person do everything from read electronic mail to
develop software. Because of its popularity, many computer
companies, including IBM, Digital Equipment Corp., and Hewlett
Packard include it as standard software with their Unix
operating systems." [HotWired, 1995]}
|
| [46] | Gemäß §1 Abs. 2 Z.3 Produkthaftungsgesetz
|
| [47] | Gemäß §1 Abs. 2 Z. 3 Produkthaftungsgesetz
|
| [48] | Ob sogenannte "Registrierungsgebühren"
bereits ausreichen, um daraus einen "wirtschaftlichen Zweck"
des Programmvertriebes abzuleiten, kann wohl nur im Einzelfall
entschieden werden.
|
| [49] | Gemäß §1 Abs. 2 Z.3 Produkthaftungsgesetz
|
| [50] | In gewisser Weise sind
die Nationalparks ebenso public domain, wie das `X Window System'.
|
| [51] | Die amerikanische Sprache kennt dafür den
Ausdruck `to give ... in the public domain'.
|
| [52] | Wir alle kennen das
eingekreiste c, das nahezu jedes Ding schmückt, von der
Kinderüberraschung bis zu WWW-Seiten.
|
| [53] | Ungeklärt bleibt
der Fall, daß der Urheber nicht bestimmbar ist.
|
| [54] | Zu entnehmen sind die
Nutzungsbedingungen dem README, README.TXT, CPYRIGHT.TXT,
und wie sie alle heißen. Ein derartiges File liegt
üblicherweise der PD-Software bei.
|
| [55] | Dieser wäre unserer Auffassung nach
`indirekt' erhobenen Lizenzgebühren vergleichbar, was dem
Wesen der "Public Domain" zuwider liefe.
|
| [56] | Vgl. hierzu zum Beispiel [Lehmann, 1993], [LG Stuttgart, 1993],
[Koch/Schnupp, 1993?] und [Kilian/Heussen, 1994]
|
| [57] | Vgl. dazu [Zahrnt, 1996], Seite 111.
|
| [58] | Das Kaufrecht sieht Standardsoftware z.T. als
Sache an. Dort ist aber die Interessenlage eine andere und
nicht direkt auf unseren Bereich übertragbar.
|
| [59] | Anders sieht es mit dem ursprünglichen
Quellcode von Software aus. Hier sind die Strukturdefinitionen
sichtbar und als solche sinnlich wahrnehmbar, mithin wäre ein
Sachcharakter fallweise zu bejahen.
|
| [60] | Damit ist nicht die
zeitlich unbestimmte Nutzung, die in §604 BGB
(Rückgabepflicht) genannt ist, gemeint. Ganz im Gegenteil
ist die Nutzung zeitlich sehr genau bestimmt, nämlich als:
`von jetzt an und für die Zukunft'. Die in
[Zahrnt, 1996], Seite 112 vorgeschlagene zeitliche
Begrenzung durch den PD-Autor scheint uns im Widerspruch zur
Absicht der PD-Autoren zu stehen.
|
| [61] | In [Zahrnt, 1996], Seite 260 wird für
das Verhältnis zum Händler ein Werkvertrag über das Kopieren
und Übereignen des Datenträgers angenommen und eine Haftung
für Programmfehler ausgeschlossen. Dem stimmen wir gemäß
unserer Argumentation über den Handel mit Freeware nicht zu.
|
| [62] | Vgl. [Stahlknecht, 1993].
|
| [63] | So [Zahrnt, 1996], Seite 77.
|
| [64] | to share (englisch) - teilen
|
| [65] | Leider "verstümmeln" manche Sharewareanbieter
ihre Programme, indem sie deren Funktionsumfang einschränken.
Erst nach Registrierung des Anwenders erhält dieser Zugriff
auf den vollen Funktionsumfang. Der Begriff für solchermaßen
beschränkte Software ist `crippleware'.
|
| [66] | Ob es sich dabei um einen Kauf auf Probe
handelt, ist umstritten.
|
| [67] | Im Sinne der
Zweckübertragungstheorie, die ihren Niederschlag in §31, Abs.
5 des UrhG gefunden hat, können solche Rechte nicht gefolgert
werden. Wie auch der BGH in [BGH, 1995] darlegt, verbleiben
die Rechte weitestgehend beim Urheber. Alle
Verwertungshandlungen, die das Urheberrecht kennt, setzen also
die ausdrückliche Zustimmung des Autors voraus.
|
| [68] | Solche Varianten sind insbesondere bei
amerikanischer Shareware anzutreffen. Manche humorvollen
Programmierer nehmen statt Bargeld auch Schokolade, Bier,
Postkarten etc. Sie haben dafür die Begriffe `chocolateware',
`beerware', `postcardware' etc. geprägt. Der rechtliche Gehalt
solcher Bitten dürfte sehr schwierig zu beurteilen sein.
|
| [69] | Man verwende dazu eine der vielen
Suchmaschinen des WWW, z.B. Yahoo, und
suche unter dem Stichwort "Shareware".
|
| [70] | bundle (englisch) - `Bündel'. Gemeint ist damit der
kombinierte Verkauf von Hard-
und Software. Diese Praxis des Softwareverkaufes weit unter dem
üblichen Ladenpreis ist schon häufig Gegenstand von Kritik
seitens der Kartellrechtsbehörden verschiedener Länder
gewesen.
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| [71] | Ähnliche Auffassungen äußern auch
deutsche Programmautoren: "Shareware ist ein
Vertriebskonzept aus den USA. Shareware-Programme werden nicht
kostenlos abgegeben."
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| [72] | [WingZ, 1996]
|
| [73] | Siehe dazu auch [Koch/Schnupp, 1993?], Seite 267.
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| [74] | Die Frage, ob auch
das AGB-Gesetz anzuwenden ist, ist noch nicht diskutiert
worden. Die bei einer Bejahung des Zutreffens entstehenden
Probleme stellt Pres in [Pres, 1994], Seiten 184, 185 dar.
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| [75] | Shareware ist in diesem
Zusammenhang als Standardsoftware zu betrachten.
|
| [76] | GNU ist ein Akronym für GNU's NOT
UNIX.
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| [77] | [Hotwired, 1995]
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| [78] | Die c't ist Deutschlands renommierteste
Computer-Fachzeitschrift.
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| [79] | [Meissner, c't 7/1995]
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